Assessa GmbH mit ihrer Niederlassung in Pratteln ist Inhaber der Betriebsbewilligung nach Art. 2 und 12 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG).
1. Allgemein
Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschliesslich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur privaten Arbeitsvermittlung und Personalverleihs der Assessa GmbH. Der Auftraggeber erkennt bei Verträgen zur Personalvermittlung die Rekrutierungstätigkeit, Auswahlverfahren und Vermittlungstätigkeit an.
2. Vermittlungshonorar
Assessa GmbH vermittelt Kandidaten für eine direkte Festanstellung. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber ist ein Erfolgshonorar fällig. Der Anspruch von Assessa GmbH auf ein Vermittlungshonorar wird durch den Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber begründet, wie im Art. 1 Arbeitsvermittlungsverordnung beschrieben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem von Assessa GmbH vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 7 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung anzuzeigen.
3. Berechnung
des Vermittlungshonorars Das Honorar wird auf Basis des ersten Bruttojahressalärs berechnet. Das Bruttojahressalär entspricht der zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten vereinbarten Gesamtentschädigung für die Tätigkeit des Kandidaten inklusive aller Zulagen. Es gilt folgender Vermittlungshonorarsatz (exkl. MwSt.): – pauschal 12% vom Bruttojahressalär. Bei Abschluss eines Teilzeitvertrages beträgt das Vermittlungshonorar ebenfalls 12% des Bruttojahressalärs.
4. Erfolgsgarantie
Sollte der Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten innerhalb der ersten 100 Tage seitens des Kandidaten aus persönlichen Gründen aufgelöst werden, verpflichtet sich Assessa GmbH zur Rückerstattung des bezahlten Honorars zu 100%. Sollte der Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten innerhalb der ersten 100 Tage seitens des Auftraggebers aufgelöst werden, verpflichtet sich Assessa GmbH zur Rückerstattung des bezahlten Honorars zu 50%. Von dieser Regel ausgenommen sind Fälle, bei denen der Kandidat durch das Verschulden des Auftraggebers die Anstellung nicht antreten kann. Von dieser Regel ausgenommen sind auch Fälle, bei einem vom Auftragsgebers verlangten Vermittlungshonorar von unter 12%.
5. Haftung
Die von Assessa GmbH gemachten Angaben zu einem Kandidaten beruhen auf den ihr durch den Kandidaten selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann Assessa GmbH nicht übernehmen.
6. Besetzungsgarantie
Assessa GmbH übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Kandidat die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Kandidaten ist ausgeschlossen.
7. Kündigung des Auftrages
Ein Auftrag zur Personalvermittlung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem von Assessa GmbH vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb den ersten 100 Tagen nach Stellenantritt zur Kündigung des Auftrages, so wird das Honorar in voller Höhe fällig. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen und vereinbarten Leistungen sind ebenfalls ohne Abzug zu erstatten.
8. Parallel-Bewerbung
Hat sich ein durch Assessa GmbH vorgestellter Kandidat bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Auftraggeber beworben, so ist der Auftraggeber verpflichtet Assessa GmbH hierüber innerhalb von 4 Arbeitstagen in Kenntnis zu setzten. In diesem Fall erbringt Assessa GmbH keine weitere Leistung bezüglich dieses Kandidaten. Der Auftraggeber kann Assessa GmbH jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Kandidaten weiter zu arbeiten. Unterrichtet der Auftraggeber Assessa GmbH nicht innerhalb der Frist über frühere und/oder Parallel-Bewerbung des vorgestellten Kandidaten, so haftet er für den Schaden (Aufwand), welcher Assessa GmbH entstanden ist, da Assessa GmbH mangels rechtzeitiger Benachrichtigung weithin tätig gewesen ist.
9. Veränderte Stellenbeschreibung/Arbeitsplatz
Wird einem von Assessa GmbH vorgeschlagenen Kandidaten eine abweichende als ursprünglich vereinbarte Stellenbeschreibung/Arbeitsplatz angeboten oder vom Kandidaten selbst ein angebotenes Interesse einer abweichenden als ursprünglich vereinbarte Stellenbeschreibung/Arbeitsplatz angenommen und kommt ein Arbeitsvertrag zustande, so berührt dies den Honoraranspruch von Assessa GmbH nicht.
10. Spätere Einstellung eines Kandidaten
Für jeden Kandidaten, der innerhalb von sechs Monaten nach der Vorstellung durch Assessa GmbH beim Auftraggeber eingestellt wird, hat Assessa GmbH Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
11. Daten
Daten über die zu besetzenden Stellen und über die vorgeschlagenen Kandidaten werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Stellenbesetzung erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm erteilten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder an Dritte weiterzuleiten. Assessa GmbH weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten elektronisch erfasst und nur an gesetzliche Auskunftsberechtigte weitergegeben werden dürfen. Die Art. 18 Abs. 3 AVG und Art. 47 AVV werden berücksichtigt und eingehalten. Daten werden in einem Datenverwaltungssystem nach Art 4 Z 8 EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) und nach Art 4 Z 7 DSGVO verwaltet. Zusätzlich unterschreibt der Kandidat eine Einwilligungserklärung betreffend Erhebung / Verwendung personenbezogener Daten nach europäischer Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) beim ersten Vorstellungstermin.
12. Zahlungsvereinbarung
Rechnungen von Assessa GmbH sind sofort nach Rechnungszustellung ohne Abzug zu bezahlen.
13. Gerichtsstand
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahekommen. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Assessa GmbH und dem Auftraggeber gilt der Ort als vereinbart, an dem die Assessa GmbH Niederlassung ihren Sitz hat. Sämtliche Bezeichnungen richten sich an beide Geschlechter.